Überregionaler Zusammenschluss von Fachanwälten für Arbeitsrecht

Bisher schützte eine vorsorglich eingeholte Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis vor den unerwünschten Folgen eines „Scheinwerkvertrages“, wenn sich der vereinbarte Werkvertrag im Nachgang als verdeckte Arbeitnehmerüberlassung darstellte. Eine vorsorglich eingeholte Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis wirkte in diesem Fall folglich wie ein „Fallschirm“.

Am 1. April 2017 tritt das neue Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) in Kraft, dann fällt diese Lösungsmöglichkeit gänzlich weg. Ab dann können Vermittler keine Sicherheit mehr vor den Folgen von Scheinwerkverträgen bieten.

Scheinwerk- und -dienstverträge mit Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis sollen dann der Überlassung ohne Erlaubnis gleichgestellt werden: In beiden Fällen soll künftig über § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG ein Arbeitsverhältnis zum vermeintlichen Werkbesteller/Dienstberechtigten zustande kommen. Nur wenn „offen“ überlassen wird, d.h. bei vorhandener Erlaubnis die Überlassung eindeutig als solche kenntlich gemacht und bezeichnet ist, bleibt diese Rechtsfolge aus. Sonst wird ein Arbeitsverhältnis zwischen Leiharbeitnehmer und Einsatzunternehmen fingiert – und das Einsatzunternehmen haftet als Arbeitgeber für die Beiträge zur Sozialversicherung und Lohnsteuer. Wird Scheinselbständigkeit festgestellt, müssen die Unternehmen damit nicht nur die Sozialabgaben nachentrichten, sondern auch eine Strafe von bis zu 30.000 Euro zahlen.

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