Gültigkeit eines Wettbewerbsverbotes

Landesarbeitsgericht Hamm 10 Sa 67/15 (05.06.2015)

Enthält der Arbeitsvertrag neben einem Wettbewerbsverbot ohne Karenzentschädigungszusage eine salvatorische Ersetzungsklausel, kann diese zu einem wirksamen nachvertraglichen Wettbewerbsverbot mit der Zusage einer Karenzentschädigung in gesetzlicher Höhe führen (Landesarbeitsgericht Hamm 10 Sa 67/15 (05.06.2015)).

Grundsätzlich sind arbeitsvertragliche Regelungen, die dem Arbeitnehmer verbieten, nach der Beendigung des Arbeitsvertrags in Konkurrenz zu ihrem früheren Arbeitgeber zu treten, dann nichtig, wenn der Arbeitgeber sich nicht verpflichtet, dem Arbeitnehmer als Gegenleistung eine Geldentschädigung (= Karenzentschädigung) zu bezahlen. Das Landesarbeitsgericht Hamm ist von diesem Grundsatz jetzt abgewichen und hat entschieden, dass der Arbeitgeber eine Karenzentschädigung trotz der fehlenden Zusage auf Entschädigung zahlen muss, wenn der Arbeitsvertrag eine sogenannte salvatorische Klausel enthält. Ist ein Arbeitsvertrag beendet, steht es dem Arbeitnehmer frei, dem Ex-Arbeitgeber Konkurrenz zu machen. Möchte sich der Arbeitgeber dagegen schützen, steht es ihm frei, in den Arbeitsvertrag ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot aufzunehmen. Dies ist jedoch gem. § 74 Abs. 2 HGB (Handelsgesetzbuch) nur dann wirksam vereinbart, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die Dauer des Verbots die Hälfte seiner zuletzt bezogenen vertragsgemäßen Leistungen zu bezahlen verspricht. Das Wettbewerbsverbot im entschiedenen Fall einer Industriekauffrau, mit einem zuletzt erhaltenen Teilzeitgehalt von € 1209,38, lautete wie folgt:

„§ 10 Wettbewerbsverbot

(1) Der Mitarbeiterin ist es untersagt, für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung dieses Vertrages in selbstständiger, unselbstständiger oder sonstiger Weise für ein Unternehmen tätig zu werden, welches mit der Firma in direktem und indirektem Wettbewerb steht oder mit einem Wettbewerbsunternehmen verbunden ist. In gleicher Weise ist es der Mitarbeiterin untersagt, während der Dauer dieses Verbots ein solches Unternehmen zu errichten, zu erwerben oder sich hieran unmittelbar oder mittelbar zu beteiligen. Das Wettbewerbsverbot gilt auch zugunsten von mit der Firma verbundenen Unternehmen.

(2) Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot hat die Mitarbeiterin eine Vertragsstrafe in Höhe von € 10.000,00 zu zahlen. Im Fall eines Dauerverstoßes wird die Vertragsstrafe für jeden angefangenen Monat neu verwirkt. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.

(3) Das Wettbewerbsverbot gilt auch mit einem Rechtsnachfolger des Betriebes, insbesondere geht es bei einer Veräußerung auf den Erwerber über. Der Arbeitnehmer ist mit dem Übergang der Rechte aus dieser Vereinbarung auf den Rechtsnachfolger einverstanden.

(4) Das Wettbewerbsverbot tritt nicht in Kraft, wenn die Mitarbeiterin bei ihrem Ausscheiden das 65. Lebensjahr vollendet oder das Arbeitsverhältnis weniger als ein Jahr bestanden hat.

(5) Die Mitarbeiterin hat von der Gesellschaft eine vollständige Abschrift dieser Vereinbarung erhalten.“

Die salvatorische Klausel hatte diesen Wortlaut:

„Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages nichtig oder unwirksam sein, so soll dadurch der Vertrag im Übrigen in seinem rechtlichen Bestand nicht berührt werden. Anstelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss dieses Vertrages die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit bedacht hätten.“

Sowohl das Wettbewerbsverbot, wie auch die salvatorische Klausel und auch der restliche Arbeitsvertrag waren professionell durch Rechtsanwälte ausformuliert, doch wurde keine Karenzentschädigung vereinbart. Da hier wohl für das LAG Hamm der Verdacht nahelag, dass der Arbeitgeber in diesem Fall bewusst, zum Nachteil der Arbeitnehmerin, das Thema Karenzentschädigung außen vor gelassen hatte, in der Hoffnung darauf, dass sich die Arbeitnehmerin von dem nichtigen Verbot zusammen mit der hohen Vertragsstrafe beeindrucken ließe, kam es zu dieser (Ausnahme)Entscheidung.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, demnächst wird das BAG darüber entscheiden

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